IHR LÖSUNGSANBIETER IM

KIRCHLICH-SOZIALEN EINKAUF


Am 14.11.2022 hat der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzesentwurf zur sogenannten Dezember-Soforthilfe für Erdgaskunden seine Zustimmung erteilt.
 

1. Was wurde beschlossen?

Energieversorgungsunternehmen sind gegenüber ihren Kundinnen und Kunden verpflichtet, für Gas-Zahlungen im Dezember 2022 eine finanzielle Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung kann über zwei Wege erfolgen: Entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden.

 

2. Wer ist begünstigt?

Grundsätzlich sind alle Letztverbraucher antragsberechtigt, die von einem Lieferanten am Stichtag des 01. Dezember 2022 beliefert werden. Dies gilt für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland und uneingeschränkt für sogenannte SLP-Zähler (Standardlastprofil) und für ausgewählte RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung).

 

Grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher,

  • für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch entsteht,
  • für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbraucher, die  zugelassene Krankenhäuser sind.

Davon ausgenommen können auch solche grundsätzlich nicht anspruchsberechtigten Letztverbraucher für ihre Entnahmestellen anspruchsberechtigt sein, wenn

  • das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • der Letztverbraucher eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, Kindertagesstätte oder eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
  • der Letztverbraucher eine staatliche, staatliche anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, eine Bildungseinrichtung der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, ein eingetragener Verein organisiert ist oder
  • der Letztverbraucher eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstätte für Menschen mit Behinderung, anderer Leistungsanbieter oder ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer der vorgenannten Gruppen der Entlastungsberechtigten angehören. Hierzu senden Sie uns bitte eine formlose E-Mail mit der Begründung (ggf. Nachweis erforderlich) an die E-Mail-Adresse: [email protected]

 

3. Wie berechnet sich die Höhe der Entlastungen?

Der Entlastungsbetrag für SLP-Zähler berechnet sich wie folgt:

1/12 Jahresverbrauchsprognose in kWh (Stand September 2022) x Arbeitspreis Dezember 2022 + weitere Preisbestandteile Dezember 2022 + 7% Umsatzsteuer
 

Der Entlastungsbetrag für berechtigte oder gemeldete RLM-Zähler berechnet sich wie folgt:

1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme von November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 x Arbeitspreis Dezember 2022 + weitere Preisbestandteile Dezember 2022 + 7% Umsatzsteuer

 

4. Wann und wie wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt?

Um für Sie als unsere Kunden den niedrigsten Verwaltungsaufwand zu generieren, haben wir uns für eine direkte Zahlung an Sie entschieden. Das bedeutet, unsere Gas Abschlagsforderungen behalten auch im Dezember 2022 ihre Gültigkeit! Wir werden im Dezember 2022 die angekündigten Gasabschläge, wie gewohnt, über das SEPA-Lastschriftverfahren einziehen. Selbstzahler begleichen ihren Gasabschlag ebenfalls wie gewohnt via Überweisung.

 

Es ist also keine Stornierung durch Ihre Buchhaltung notwendig!

Die Abschlagspläne behalten Ihre Gültigkeit!
 

Der Entlastungsbetrag berechnet sich pro Entnahmestelle gem. Punkt 3 und wird Ihnen, sofern uns die Bankverbindung vorliegt, für Ihre SLP-Lieferstellen am 30.12.2022 auf Ihr Konto überwiesen. Sollte uns keine Bankverbindung vorliegen, schreiben wir den Erstatttungsbetrag spätestens mit Erhalt der Energierechnung gut. Hierzu erhalten Sie von uns eine zählergenaue Aufstellung ihrer Entlastungsbeträge zur Verarbeitung der Zahlungseingänge in Ihrer Buchhaltung. Für die anspruchsberechtigten RLM-Lieferstellen hat die Kompensation spätestens mit der ersten Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst, zu erfolgen. In der Regel erfolgt die Auszahlung somit im Januar 2023 für die betroffenen RLM-Kunden.

Durch das von uns gewählte Verfahren gewinnen wir die Vorteile der Prozessgleichheit. Es müssen keine Adhoc-Änderungen durch Ihre Verwaltung durchgeführt werden.

Des Weiteren ist die Berechnungsgröße (Verbrauchsprognose im September) bereits bekannt, sodass eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrages möglich ist und somit eine weitere Verrechnung mit der Jahresrechnung weitestgehend ausgeschlossen ist.

Wir hoffen wir konnten Ihre Fragen mit diesem Schreiben beantworten. Sollten sich weitere Fragen ergeben, zögern Sie nicht!
Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Ihre HKD Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie mbH




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