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KIRCHLICH-SOZIALEN EINKAUF


Informationen zur Strom- und Gaspreisbremse


Am 14.11. 2022 hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgaskunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, übernimmt der Bund einen Teil der Kosten. Selbstverständlich setzen wir die getroffenen Regelungen unverzüglich um.
Sie müssen nicht tätig werden.


Ab Januar 2023 führt die Bundesregierung eine Preisbremse für Gas und Wärme sowie Strom ein. Die entsprechenden Gesetze wurden am 16.12.2022 durch den Bundesrat beschlossen.

Wir begrüßen diese Entlastungsmaßnahmen und werden diese zeitnah umsetzen, sodass unsere Kundinnen und Kunden pünktlich und unkompliziert von den Maßnahmen profitieren.

 

Wie ist der Stand?

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) soll Gas- und Wärmekunden über die Dezemberhilfe hinaus entlasten.
Die Preisbremsen sollen ab März 2023 umgesetzt werden und zunächst bis einschließlich Dezember 2023 greifen. Für die Monate Januar und Februar 2023 sollen Entlastungen rückwirkend gelten. Eine Verlängerung der Preisbremsen bis zum 30.04.2024 wird bereits im Gesetz in Aussicht gestellt. Die Entlastungen sollen monatlich spürbar sein – etwa in Form reduzierter Abschlagszahlungen.

Wenn Sie uns bereits eine Nachricht gesendet haben, dass Sie die Voraussetzungen für das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Dezember-Hilfe) erfüllen, dann ist eine weitere Nachricht nicht notwendig.

Kunden, die ab dem 01.01.2023 oder später mit RLM-Erdgas von der HKD beliefert werden, senden uns bitte eine Nachricht, dass die Voraussetzungen erfüllt werden. (formlose E-Mail, dass sie berechtigt sind, an: [email protected] mit Angabe der Zählernummer, Adresse der Abnahmestelle und wenn möglich der Marktlokationsnummer).

 

Zur Gaspreisbremse:

Für Anlagen, mit weniger als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch (SLP & RLM) – oder Anlagen einer zugelassenen Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte, einer anderen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt, gilt

für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (Bei RLM 80 % der gemessenen Netzentnahme aus 2022) für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ein Höchstpreis:

  • Höchstpreis für Erdgas : 12 Cent pro kWh (Gesamt-Arbeitspreis, brutto inkl. Steuern)
  • Für die restlichen 20 % des Gasverbrauchs wird der gültige Vertragspreis abgerechnet


Für Anlagen, mit mehr als 1.500.000 kWh Jahresverbrauch (RLM) oder zugelassene Krankenhäuser, gilt

für 70 % der gemessenen Netzentnahme aus 2022 ein Höchstpreis:

  • Höchstpreis für Gas: 7 ct/kWh (netto) („netto“ = vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie Steuern)
  • Für die restlichen 30 % des Gasverbrauchs wird der gültige Vertragspreis abgerechnet

Bitte beachten Sie: Die Preisbremse für Gas wird nur bei einigen unserer Kunden für spürbare Entlastungen sorgen, da viele Bestandstarife unterhalb des definierten Höchstpreises oder nur knapp darüber liegen.

 

Zur Strompreisbremse:

Für Anlagen, mit weniger als 30.000 kWh Jahresverbrauch, gilt:

  • Höchstpreis für Strom: 40 Cent pro kWh (Gesamt-Arbeitspreis, brutto inkl. Steuern) für 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers
  • Für die restlichen 20 % des Stromverbrauchs wird der gültige Vertragspreis abgerechnet

Für Anlagen, mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch, gilt:

  • Höchstpreis für Strom: 13 ct/kWh (netto) („netto“ = vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie Steuern) für 70 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (SLP) bzw. Bei RLM 70% der gemessenen Netzentnahme aus 2022
  • Für die restlichen 30 % des Stromverbrauchs wird der gültige Vertragspreis abgerechnet

Bitte beachten Sie: Die Preisbremse für Strom wird nur bei einigen unserer Kunden für Entlastungen sorgen, da viele Bestandstarife unterhalb des definierten Höchstpreises liegen. Der in der Abrechnung gekennzeichnete Entlastungsbetrag wird gemäß §4 Abs. 3 StromPBG bzw. §8 Abs. 2 EWPBG ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückzahlung gewährt.

 

Fazit:

Sofern Ihr Arbeitspreis oberhalb des gedeckelten Preises liegt, profitieren Sie automatisch von der jeweiligen Preisbremse. Sie müssen nicht tätig werden. Wir werden Sie in diesem Fall zeitnah darüber informieren, was das individuell für Sie bedeutet und Ihren Abschlagsplan wie vom Gesetzgeber gefordert rückwirkend zum Januar 2023 anpassen. Bitte sehen Sie daher von Anfragen zum weiteren Vorgehen und den konkreten Umsetzungen ab.

Eine abschließende Abrechnung erfolgt wie gewohnt in der Jahresverbrauchsrechnung. Hier werden dann neben den geleisteten Abschlagsbeträgen auch die gewährten Entlastungsbeträge ausgewiesen und mit den tatsächlichen Verbräuchen und Kosten verrechnet.

WICHTIG - Höchstgrenzen der Förderungen (Nur für Gewerbekunden):

Der Bund zahlt eine Förderung jeweils für Gas oder Strom bis max. 2.000.000,- €/Jahr. Sollten Sie ein Unternehmen innerhalb eines Unternehmens- oder Konzernverbundes sein, dann muss der jeweilige Betrag von Ihnen bzw. der Muttergesellschaft anteilig auf die Tochtergesellschaften verteilt werden. Die Verteilung der Gewichtung kann individuell geschehen. Bitte melden Sie sich unverzüglich bei uns, sobald sie diese Obergrenze erreichen.

 

Ihre HKD Handelsgesellschaft für Kirche und Diakonie mbH




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