Informationen zum Fahrzeugkauf

Der HKD-Bezugsschein

Damit Ihnen Ihr Autohändler den Rabatt einräumen kann, legen Sie zum Autokauf einen Bezugsschein vor.

Diesen Bezugsschein fordern Sie kostenlos bei der HKD an: Den nötigen Vordruck gibt es hier im Kirchenshop bei der jeweiligen Automarke sowie unter dem Navigationspunkt Service & Download.

WICHTIG: Ein Bezugsschein gilt nur für eine bestimmte Automarke, es gibt keine "Blanko"-Bezugsscheine.

Bitte fordern Sie den Bezugsschein erst an, wenn Sie sich für eine Marke / Modell entschieden haben!

Bitte denken Sie beim Ausfüllen daran, Ansprechpartner und Telefon-Nr. einzutragen (auch bei Einrichtungen). Datum und Stempel nicht vergessen!

Unterstützung für Flotten

Wir engagieren uns besonders für Einrichtungen mit kleinen und mittleren Fuhrparks mit ca. 5 - 50 Fahrzeugen. Damit Ihnen mehr Zeit für Ihre eigentlichen Aufgaben bleibt, reduzieren wir Ihren Beschaffungsaufwand.

Die HKD-Vollmacht stellen Sie uns einmalig aus. Danach erledigen wir zusammen mit Ihrem ausgewählten Händler die Verwaltungsarbeit rund um den Fahrzeugbezug über Rahmenverträge. Sie müssen nicht mehr für jedes Fahrzeug separat einen Bezugsschein beantragen.

Zum Kauf berechtigt?

Die Rahmenverträge gelten – je nach Marke – für unterschiedliche Berechtigtenkreise (z.B. nur für Evangelische Kirche, oder für Kirche und Freie Wohlfahrtspflege, oder auch für private bzw. kommunale Einrichtungen).
Den Berechtigtenkreis sehen Sie bei der gewählten Automarke.

Faustregel: Wenn Sie im Shop eingeloggt sind und eine bestimmte Automarke nicht sehen, dann gibt es für diese Marke keinen Rahmenvertrag, der für Sie in Frage kommt.

Dienstwagen und dienstliche Nutzung

Dienstwagen (Einrichtungen):
Dienstwagen werden von der Einrichtung gekauft und auf die Einrichtung zugelassen (keine Zulassung auf Privatpersonen).

Privat-PKW mit dienstlicher Nutzung (Mitarbeiter):
Diese Wagen werden von Privatpersonen (Mitarbeiter einer Einrichtung im Berechtigtenkreis) gekauft und auf diese zugelassen.

Sie nutzen den PKW privat, aber auch dienstlich: Dies wird von den PKW-Herstellern vorgeschrieben.

"Dienstliche Nutzung" bedeutet ...
... NICHT: die tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück.

... SONDERN: alle Fahrten, bei denen der Wagen zur Berufsausübung benutzt wird, also z.B. Patientenbesuche, seelsorgerische Besuche, Hilfsgütertransporte, Materialeinkauf fürs Büro, ...
Alle Fahrten, die als "Dienstfahrt" bzw. "Dienstreise" deklariert werden können.

Je nach Hersteller wird unterschiedliche dienstliche Nutzung verlangt:

  • überwiegend
  • zu zwei Dritteln

Welche dienstliche Nutzung verlangt wird, erfahren Sie bei den jeweiligen Automarken.

Die dienstliche Nutzung kann nach Anzahl der Fahrten oder km gerechnet werden:

  • Anzahl: z.B. 60% meiner Autofahrten sind dienstlich – überwiegend dienstliche Nutzung.
  • Nach km: Ich war im letzten Jahr 10.000 km privat und 20.000 km dienstlich unterwegs: 2/3 dienstliche Nutzung.


Wir verlangen von Ihnen keinen Nachweis der dienstlichen Nutzung. Sie können, z.B. für etwaige Nachfragen des Finanzamtes, ein Fahrtenbuch führen.

Info: Geldwerter Vorteil

Informationen zur Versteuerung von geldwertem Vorteil bei Mitarbeitern

Beim Bezug von Leistungen über die HKD wie Fahrzeuge oder Energie gehört – gemäß Bundesministerium der Finanzen per Januar 2015 – der Preisnachlass nicht als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile nicht aktiv mitgewirkt hat. Das Ausstellen einer Arbeitgeberbestätigung ist keine aktive Mitwirkung.

Wenn Sie als Mitarbeiter die Angebote der HKD nutzen möchten, bedeutet das für Sie:

  • Sie müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern: Dadurch vergrößert sich Ihre Ersparnis.
  • Für Ihren Arbeitgeber/Ihre lohnzahlende Stelle entfällt der administrative Aufwand, der mit der Erfassung und Versteuerung geldwerter Vorteile zusammenhängt.

Weiterer Verwaltungsaufwand oder steuerliche Konsequenzen fallen für Ihren Arbeitgeber nicht an.

Informationsschreiben Bundesministerium der Finanzein 2015 als PDF
Weitere Informationen zum geldwerten Vorteil erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Nach dem Kauf

Das Fahrzeug muss mindestens 6 (bei Opel 12) Monate auf die kaufende Einrichtung bzw. den Mitarbeiter zugelassen sein und in deren/dessen Besitz bleiben. Der Wagen darf nicht vor Ablauf dieser Haltefrist weiterverkauft werden.

Zur Abrechnung mit den Herstellern benötigen wir von Ihnen eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger KFZ-Brief), so bald der Wagen zugelassen ist. Wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast wird, schicken Sie uns bitte eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger KFZ-Schein) - bitte mit entsprechendem Vermerk.

Bei Fragen zu Produkten oder Dienstleitugen – Kontaktieren Sie uns

Das HKD-Team berät Sie gerne

E-Mail: [email protected]

Telefon: 0431 54 44 88-44

Mo. bis Do.: 8:00 - 17:00 Uhr

Fr.: 8:00 - 16:00 Uhr

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